Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/21#abs-1 (1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/21#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

←§ 20 →§ 22