Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.08.2007 – IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III
- OVG NRW, 14.03.2003 – 19 B 289/03Zitiert von 3
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 11.12.2008 – 3 StR 533/08Zitiert von 3
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- BGH, 21.04.2022 – 3 StR 81/22Führen einer verbotenen Waffe: Strafbarkeit des Führens eines TeleskopschlagstocksZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.10.2025 – 13 B 957/25Zitiert von 1
- KG, 03.09.2025 – 3 ORs 38/25, 3 ORs 38/25 - 161 SRs 50/25
- BGH, 13.06.2024 – 1 StR 205/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/21#abs-1 (1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/21#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.